Hier mal ein Brief meiner Anwältin,an die Gegenseite.
In der Familiensache
W***/G***
wegen Eheaufhebung/Ehescheidung
3*F ***/**
nehmen wir zum Schriftsatz der Gegenseite vom **.**.**** wie folgt Stellung:
1. Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller die Ehe mit der Antragsgegnerin fortgesetzt hat, nachdem er die Täuschung über das Bestehen einer Schwangerschaft entdeckt hatte. Dies hat er allerdings nur getan, da die erste Täuschung von der zweiten Täuschung abgelöst wurde. Die Antragsgegnerin behauptete schließlich nach dem ihre erste Lüge aufgeflogen war, dass sie nun tatsächlich vom Antragsteller schwanger sei. Diese Behauptung wollte der Antragsteller zunächst nicht glauben. Er beabsichtigte vielmehr nach drei Tagen zurück zu fliegen und die Ehe zu beenden. Vor seinem geplanten Rückflug telefonierte der Antragsteller mit seinem Bruder M***** und holte dessen Rat ein. Dieser riet ihm, zu einem Arzt zu gehen und einen Ultraschall machen zu lassen. Er solle sich aber auf keinen Fall - wie beim ersten Mal - mit einem Urintest zufrieden geben.
Beweis: Zeugnis des Herrn M*** W*, H*. 1,
7 H*
Diesem Rat folgte der Antragsteller. Der Arzt bescheinigte ihm, dass die Antragsgegnerin in der 16. Woche schwanger ist.
Beweis: ärztlicher Bericht vom **.**.****, Anlage A** *
Nach diesem Beweis glaubte der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin tatsächlich ein Kind von ihm bekomme. Einzig und allein aus diesem Grund hat er die Ehe fortgeführt.
Hätte die Antragsgegnerin ihm wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass sie während der Empfängniszeit - kurz vor oder nach der Hochzeit - mit einem anderen Mann geschlafen hätte, hätte der Antragsteller keinesfalls die Ehe fortgeführt.
Weiter wird noch einmal betont, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin überhaupt nicht geheiratet hätte, wenn sie nicht behauptet hätte, von ihm schwanger zu sein. Er hat sie nur geheiratet, um als anständiger Mann zu ihr und zu seinem Kind zu stehen.
Die erste Täuschung stellt somit einen ersten Aufhebungsgrund dar.
2. Auch der zweite Aufhebungsgrund ist gegeben. Dies wird das Vaterschaftsgutachten beweisen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller über die Person des Erzeugers ihres Kindes getäuscht. Hierbei ist vollkommen unerheblich, ob die Antragsgegnerin geglaubt oder doch vielmehr gehofft hatte, dass der Antragsteller der Vater ihres Kindes ist. Es besteht schließlich eine Offenbarungspflicht über anderweitigen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit auch ohne ausdrückliche Nachfrage, wenn die Ehe wegen einer Schwangerschaft geschlossen wird (OLG Karlsruhe, NJW RR 2000, 737). Hier geht es zwar nicht um die Eingehung der Ehe, sondern um die Fortführung der Ehe. Dies kann jedoch - zumindest aufgrund der zwei aufeinanderfolgenden, sich ablösenden Täuschungshandlungen - nicht anders bewertet werden.
Außerdem ist allgemein bekannt, dass auch einmaliger Geschlechtsverkehr zu einer Schwangerschaft führen kann. Die Antragsgegnerin konnte deshalb keinesfalls davon ausgehen, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist.
Schließlich bestreitet der Antragsteller auch, dass die Antragsgegnerin nur einmal Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt haben soll. Er vermutet vielmehr, dass der Mann, der ihm als "nur ein guter Freund" vorgestellt worden ist, der Vater des Kindes ist. Dieser Freund hat während der Empfängniszeit mehrere Tage bei den Beteiligten gewohnt. Auch hat die Antragsgegnerin in dieser Zeit sehr viel Zeit allein mit diesem Freund verbracht.
Beweis: Foto, des besagten Freundes, erster von rechts, der die Antragsgegnerin an
der Hand hält, Anlage A** *
Aber selbst wenn die Vermutung des Antragstellers nicht zutreffen sollte und die Antragsgegnerin nur einmal mit einem fremden Mann geschlafen haben sollte, liegt eine Verfehlung der Antragsgegnerin vor. Wer nicht nur Ehebruch mit einem unbekannten Mann begeht, sondern darüber hinaus die damit verbundenen Gefährdungen wie Aids-Ansteckung etc. dem Ehepartner nicht unverzüglich mitteilt, der begeht ein offensichtlich eindeutiges Fehlverhalten (AG München FamRZ 2007, 1886). Ein solcher einmaliger Fehltritt, der die eheliche Treuepflicht verletzt, kann für die Ehe zusätzliche gravierende und unübersehbare Folgen haben. Hierbei geht es zum einen um die Frage der Vaterschaft und zum anderen um lebensgefährliche Krankheiten. Gerade in einem Land wie Kenia, in dem Aids leider sehr verbreitet ist, ist die Gefahr der Ansteckung groß. Diesem Risiko hat die Antragsgegnerin, die nach ihren Ausführungen zu diesem Zeitpunkt von ihrer eigenen Gesundheit überzeugt gewesen sein soll, den Antragsteller bewusst ausgesetzt. Schon allein dieser Grund rechtfertigt zumindest eine Härtefallscheidung.
3. Der Antragsteller hat sich nach wie vor keine Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Alle Vorwürfe sind haltlos und dienen lediglich dem Zweck von den nachweislichen Verfehlungen der Antragsgegnerin abzulenken.
a) Es ist nicht zutreffend, dass der Antragsteller während der bestehenden Beziehung mit der Antragsgegnerin Geschlechtsverkehr mit anderen Frauen hatte und zwar weder in Deutschland noch in Kenia. Auch ist es nicht richtig, dass der Antragsteller Kontakt zu einer Prostituierten in Frankfurt hat bzw. hatte. Er hat der Antragstellerin lediglich bei einem Ausflug nach Frankfurt erzählt, dass es in Frankfurt viel Prostitution gibt. Da die Antragsgegnerin allerdings notorisch eifersüchtig ist und dem Antragsteller mit jeder Frau eine Beziehung unterstellt, wird sich die Antragsgegnerin auch diesbezüglich eigene -irreale -Vorstellungen gemacht haben.
b) Wie bereits in dem Schriftsatz vom **.**.**** ausgeführt, hat der Antragsteller in den ersten Wochen der Behandlung (Behandlungsbeginn: Mitte/Ende **** ****) die Antragsgegnerin jeden Tag von neuem dazu überredet und regelrecht gezwungen, die Tabletten zu nehmen. Erst nachdem er bei seinem Tropenarzt Dr. M**** zur Untersuchung war und diesem von der HIV-Infektion und der Behandlung seiner Frau berichtete, bekam der Antragsteller die ersten Zweifel an der Behandlungsmethode. Dr. M**** erklärte schließlich, dass Frau Dr. U***** keine Ahnung hätte und sie sich alles zu HIV-Infektionen nur angelesen hätte.
Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. I**** M**** B*** **, **** F**** DE
Der Antragsteller sprach Frau Dr. U**** bei dem nächsten Behandlungstermin auf die Aussage von Dr. M***** an. Sie meinte darauf nur, dass sie dies mit Dr. M***** kläre.
Beweis: Zeugnis der Frau Dr. U*****, bereits benannt
Nachdem der Antragsgegnerin durch die Tabletteneinnahme ständig übel wurde, wuchsen die Zweifel des Antragstellers. Aus diesem Grund recherchierte er im Internet und fand Beschreibungen von erheblichen Nebenwirkungen der antiretroviralen Therapie.
Beweis: Bilder aus dem Internet, Anlage ** *
Nach diesen Informationen hat er zu seiner Frau gesagt, dass er nicht mehr wisse, was richtig oder falsch ist, dass sie machen solle, was sie für richtig hält. Er wisse es nicht mehr.
Beweis: E-Mail vom **.**.****, Anlage ** *
Diese Ausführungen stimmen auch mit dem Attest der Frau Dr. U***** vom **.**.**** überein.
Nach der im Attest angekündigten schriftlichen Aufforderung, haben die Beteiligten auf unnachgiebiges Drängen des Antragstellers den nächsten Termin wahrgenommen. In diesem Gespräch konnte Frau Dr. K**** die Antragsgegnerin überzeugen, die Behandlung fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller - wie bereits in den ersten Wochen - die Behandlung intensiv unterstützt. Auch Frau Dr. L***** von der Kinderklinik in F***** konnte sich davon überzeugen, dass der Antragsteller die Behandlung tatkräftig fördert.
Beweis: Zeugnis der Frau Dr. L*****, Uniklinik (Kinderklinik) F*****,
H******* Straße **, ***** F*****
Es ist also gerade nicht zutreffend, dass es auf das Betreiben des Antragstellers zurückging, dass die Antragsgegnerin die ihr verschriebene antiretrovirale Therapie nicht einhielt. Es war allein die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Tabletten einige Wochen nicht zu nehmen.
Der Antragsteller wollte immer nur das Beste für seine Ehefrau und "sein" Kind. Er hat sogar für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt eine Hebamme, A***** G*****, beauftagt, um seine Frau zu unterstützen. Die Antragsgegnerin wollte jedoch keine Hilfe annehmen.
Beweis: Zeugnis der Frau A*****, H***** ** b, ***** W*****
c) Es ist nach wie vor nicht richtig, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr drängte. Es war die Antragsgegnerin, die den ungeschützten Geschlechtsverkehr haben wollte, um schwanger zu werden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein gesunder Mann sich freiwillig der Gefahr aussetzen sollte, sich lebensgefährlich anzustecken. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller wusste, dass die Antragsgegnerin die Tabletten nicht regelmäßig einnimmt und somit die Ansteckungsgefahr besteht.
Beweis: E-Mail vom **.**.*****, A***** A**. *
Auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin vom **.**.**** liegen keine Verfehlungen des Antragstellers vor.
Nach allem wird dem Antrag auf Aufhebung der Ehe bzw. Härtefallscheidung stattzugeben sein.
Rechtsanwältin Sc
*edit mzungu.info*
Hab mal im Interesse aller Beteiligten die Daten raus, der Rest ist sehr interresant
In der Familiensache
W***/G***
wegen Eheaufhebung/Ehescheidung
3*F ***/**
nehmen wir zum Schriftsatz der Gegenseite vom **.**.**** wie folgt Stellung:
1. Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller die Ehe mit der Antragsgegnerin fortgesetzt hat, nachdem er die Täuschung über das Bestehen einer Schwangerschaft entdeckt hatte. Dies hat er allerdings nur getan, da die erste Täuschung von der zweiten Täuschung abgelöst wurde. Die Antragsgegnerin behauptete schließlich nach dem ihre erste Lüge aufgeflogen war, dass sie nun tatsächlich vom Antragsteller schwanger sei. Diese Behauptung wollte der Antragsteller zunächst nicht glauben. Er beabsichtigte vielmehr nach drei Tagen zurück zu fliegen und die Ehe zu beenden. Vor seinem geplanten Rückflug telefonierte der Antragsteller mit seinem Bruder M***** und holte dessen Rat ein. Dieser riet ihm, zu einem Arzt zu gehen und einen Ultraschall machen zu lassen. Er solle sich aber auf keinen Fall - wie beim ersten Mal - mit einem Urintest zufrieden geben.
Beweis: Zeugnis des Herrn M*** W*, H*. 1,
7 H*
Diesem Rat folgte der Antragsteller. Der Arzt bescheinigte ihm, dass die Antragsgegnerin in der 16. Woche schwanger ist.
Beweis: ärztlicher Bericht vom **.**.****, Anlage A** *
Nach diesem Beweis glaubte der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin tatsächlich ein Kind von ihm bekomme. Einzig und allein aus diesem Grund hat er die Ehe fortgeführt.
Hätte die Antragsgegnerin ihm wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass sie während der Empfängniszeit - kurz vor oder nach der Hochzeit - mit einem anderen Mann geschlafen hätte, hätte der Antragsteller keinesfalls die Ehe fortgeführt.
Weiter wird noch einmal betont, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin überhaupt nicht geheiratet hätte, wenn sie nicht behauptet hätte, von ihm schwanger zu sein. Er hat sie nur geheiratet, um als anständiger Mann zu ihr und zu seinem Kind zu stehen.
Die erste Täuschung stellt somit einen ersten Aufhebungsgrund dar.
2. Auch der zweite Aufhebungsgrund ist gegeben. Dies wird das Vaterschaftsgutachten beweisen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller über die Person des Erzeugers ihres Kindes getäuscht. Hierbei ist vollkommen unerheblich, ob die Antragsgegnerin geglaubt oder doch vielmehr gehofft hatte, dass der Antragsteller der Vater ihres Kindes ist. Es besteht schließlich eine Offenbarungspflicht über anderweitigen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit auch ohne ausdrückliche Nachfrage, wenn die Ehe wegen einer Schwangerschaft geschlossen wird (OLG Karlsruhe, NJW RR 2000, 737). Hier geht es zwar nicht um die Eingehung der Ehe, sondern um die Fortführung der Ehe. Dies kann jedoch - zumindest aufgrund der zwei aufeinanderfolgenden, sich ablösenden Täuschungshandlungen - nicht anders bewertet werden.
Außerdem ist allgemein bekannt, dass auch einmaliger Geschlechtsverkehr zu einer Schwangerschaft führen kann. Die Antragsgegnerin konnte deshalb keinesfalls davon ausgehen, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist.
Schließlich bestreitet der Antragsteller auch, dass die Antragsgegnerin nur einmal Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt haben soll. Er vermutet vielmehr, dass der Mann, der ihm als "nur ein guter Freund" vorgestellt worden ist, der Vater des Kindes ist. Dieser Freund hat während der Empfängniszeit mehrere Tage bei den Beteiligten gewohnt. Auch hat die Antragsgegnerin in dieser Zeit sehr viel Zeit allein mit diesem Freund verbracht.
Beweis: Foto, des besagten Freundes, erster von rechts, der die Antragsgegnerin an
der Hand hält, Anlage A** *
Aber selbst wenn die Vermutung des Antragstellers nicht zutreffen sollte und die Antragsgegnerin nur einmal mit einem fremden Mann geschlafen haben sollte, liegt eine Verfehlung der Antragsgegnerin vor. Wer nicht nur Ehebruch mit einem unbekannten Mann begeht, sondern darüber hinaus die damit verbundenen Gefährdungen wie Aids-Ansteckung etc. dem Ehepartner nicht unverzüglich mitteilt, der begeht ein offensichtlich eindeutiges Fehlverhalten (AG München FamRZ 2007, 1886). Ein solcher einmaliger Fehltritt, der die eheliche Treuepflicht verletzt, kann für die Ehe zusätzliche gravierende und unübersehbare Folgen haben. Hierbei geht es zum einen um die Frage der Vaterschaft und zum anderen um lebensgefährliche Krankheiten. Gerade in einem Land wie Kenia, in dem Aids leider sehr verbreitet ist, ist die Gefahr der Ansteckung groß. Diesem Risiko hat die Antragsgegnerin, die nach ihren Ausführungen zu diesem Zeitpunkt von ihrer eigenen Gesundheit überzeugt gewesen sein soll, den Antragsteller bewusst ausgesetzt. Schon allein dieser Grund rechtfertigt zumindest eine Härtefallscheidung.
3. Der Antragsteller hat sich nach wie vor keine Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Alle Vorwürfe sind haltlos und dienen lediglich dem Zweck von den nachweislichen Verfehlungen der Antragsgegnerin abzulenken.
a) Es ist nicht zutreffend, dass der Antragsteller während der bestehenden Beziehung mit der Antragsgegnerin Geschlechtsverkehr mit anderen Frauen hatte und zwar weder in Deutschland noch in Kenia. Auch ist es nicht richtig, dass der Antragsteller Kontakt zu einer Prostituierten in Frankfurt hat bzw. hatte. Er hat der Antragstellerin lediglich bei einem Ausflug nach Frankfurt erzählt, dass es in Frankfurt viel Prostitution gibt. Da die Antragsgegnerin allerdings notorisch eifersüchtig ist und dem Antragsteller mit jeder Frau eine Beziehung unterstellt, wird sich die Antragsgegnerin auch diesbezüglich eigene -irreale -Vorstellungen gemacht haben.
b) Wie bereits in dem Schriftsatz vom **.**.**** ausgeführt, hat der Antragsteller in den ersten Wochen der Behandlung (Behandlungsbeginn: Mitte/Ende **** ****) die Antragsgegnerin jeden Tag von neuem dazu überredet und regelrecht gezwungen, die Tabletten zu nehmen. Erst nachdem er bei seinem Tropenarzt Dr. M**** zur Untersuchung war und diesem von der HIV-Infektion und der Behandlung seiner Frau berichtete, bekam der Antragsteller die ersten Zweifel an der Behandlungsmethode. Dr. M**** erklärte schließlich, dass Frau Dr. U***** keine Ahnung hätte und sie sich alles zu HIV-Infektionen nur angelesen hätte.
Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. I**** M**** B*** **, **** F**** DE
Der Antragsteller sprach Frau Dr. U**** bei dem nächsten Behandlungstermin auf die Aussage von Dr. M***** an. Sie meinte darauf nur, dass sie dies mit Dr. M***** kläre.
Beweis: Zeugnis der Frau Dr. U*****, bereits benannt
Nachdem der Antragsgegnerin durch die Tabletteneinnahme ständig übel wurde, wuchsen die Zweifel des Antragstellers. Aus diesem Grund recherchierte er im Internet und fand Beschreibungen von erheblichen Nebenwirkungen der antiretroviralen Therapie.
Beweis: Bilder aus dem Internet, Anlage ** *
Nach diesen Informationen hat er zu seiner Frau gesagt, dass er nicht mehr wisse, was richtig oder falsch ist, dass sie machen solle, was sie für richtig hält. Er wisse es nicht mehr.
Beweis: E-Mail vom **.**.****, Anlage ** *
Diese Ausführungen stimmen auch mit dem Attest der Frau Dr. U***** vom **.**.**** überein.
Nach der im Attest angekündigten schriftlichen Aufforderung, haben die Beteiligten auf unnachgiebiges Drängen des Antragstellers den nächsten Termin wahrgenommen. In diesem Gespräch konnte Frau Dr. K**** die Antragsgegnerin überzeugen, die Behandlung fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller - wie bereits in den ersten Wochen - die Behandlung intensiv unterstützt. Auch Frau Dr. L***** von der Kinderklinik in F***** konnte sich davon überzeugen, dass der Antragsteller die Behandlung tatkräftig fördert.
Beweis: Zeugnis der Frau Dr. L*****, Uniklinik (Kinderklinik) F*****,
H******* Straße **, ***** F*****
Es ist also gerade nicht zutreffend, dass es auf das Betreiben des Antragstellers zurückging, dass die Antragsgegnerin die ihr verschriebene antiretrovirale Therapie nicht einhielt. Es war allein die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Tabletten einige Wochen nicht zu nehmen.
Der Antragsteller wollte immer nur das Beste für seine Ehefrau und "sein" Kind. Er hat sogar für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt eine Hebamme, A***** G*****, beauftagt, um seine Frau zu unterstützen. Die Antragsgegnerin wollte jedoch keine Hilfe annehmen.
Beweis: Zeugnis der Frau A*****, H***** ** b, ***** W*****
c) Es ist nach wie vor nicht richtig, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr drängte. Es war die Antragsgegnerin, die den ungeschützten Geschlechtsverkehr haben wollte, um schwanger zu werden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein gesunder Mann sich freiwillig der Gefahr aussetzen sollte, sich lebensgefährlich anzustecken. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller wusste, dass die Antragsgegnerin die Tabletten nicht regelmäßig einnimmt und somit die Ansteckungsgefahr besteht.
Beweis: E-Mail vom **.**.*****, A***** A**. *
Auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin vom **.**.**** liegen keine Verfehlungen des Antragstellers vor.
Nach allem wird dem Antrag auf Aufhebung der Ehe bzw. Härtefallscheidung stattzugeben sein.
Rechtsanwältin Sc
*edit mzungu.info*
Hab mal im Interesse aller Beteiligten die Daten raus, der Rest ist sehr interresant